Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 7 Seiten

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äussern sich hingegen nicht konkret dazu, ob die Landerwerbskosten generell anrechenbar sein sollen.

BL beantragt, dass bei KV-Umschlagsanlagen die Landerwerbskosten grundsätzlich anrechenbar sein sollen; diese Ansicht vertreten auch SBB, SEV, VöV, die jedoch zusätzlich beantragen, neben den Landerwerbskosten auch Baurechtszinse als grundsätzlich anrechenbar zu erklären.

VAP und Post empfehlen die Streichung von Artikel 7 Absatz. 4 und schlagen vor, neu denjenigen Landanteil abzugrenzen, der das Anschlussgleis der KV-Anlage betrifft.

3.5 Zeitliche Abstimmung mit Verabschiedung Konzept für den Gütertransport auf der Schiene

Das "Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Art. 3 GüTG" wird bei der Bemessung der Investitionsbeiträge (Art. 8) und bei der Prioritätenregelung (Art. 9) in der GüTV erwähnt. Es wird in verschiedenen Stellungnahmen (beispielsweise Kanton BL, Kanton SH, Kanton UR, SGB, SEV, SVS) die Frage aufgeworfen, wie mit diesem Kriterium umgegangen werde, da die Arbeiten zum Konzept nach Art. 3 GüTG bei Inkrafttreten der Gütertransportverordnung noch nicht abgeschlossen sein werden. Der Kanton Solothurn weist darauf hin, dass sich die Bemessung der Investionsbeiträge stark an verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Zielen orientiere, Aspekte bezüglich Raum und Umwelt würden jedoch nicht explizit in die Bemessung einfliessen.

Nach Ansicht der SP und des VCS sollte die Priorität vor allem auf verkehrs-, energie- und

umweltpolitische Ziele gesetzt werden.

3.6 Rückforderung von Investitionsbeiträgen

Von diversen Antwortenden (beispielsweise FDP, economiesuisse, VAP) wird eine stärkere

Gewichtung der Verursachergerechtigkeit bei Rückforderungen von Investitonsbeiträgen gewünscht. Es wird geltend gemacht, Rückforderungen dürften nicht dazu führen, dass Betreiber von privaten Anlagen ohne eigenes Verschulden Beiträge zurückerstatten müssten.

3.7 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone

Es wird von verschiedenen Branchenverbänden (Bauernverband, SVZ Schweizerischer Verband der Zuckerrübenpflanzer, swissgranum, Waldwirtschaft, Schweizerischer Getreideproduzentenverband SGPV, Verband kollektiver Getreidesammelstellen) gefordert, dass die gesetzliche Möglichkeit der Bestellung für Güter der Urproduktion ausgeschöpft werde. Es seien zudem einfache administrative Lösungen für die Zusammenarbeit verschiedener Kantone und der Branche nötig. Zudem sollten sich die betroffenen Kantone zusammenschliessen können, damit nicht jeder Kantone einzeln einen Unterstützungsantrag einreichen müsse; viele Bahnlinien und somit deren Güterverkehrsbedienung duch Sammelgüterzüge führe durch mehrere Kantone, weshalb isolierte Anträge einzelner Kantone aus Sicht dieser Antwortenden als nicht zielführend betrachtet werden.

3.8 Diverse weitere genannte Themen

Allgemeines

Verschiedene Stellungnahmen (beispielsweise BLS, VAP, VöV) regten an, den Begriff

Anschlussvorrichtung in der Verordnung zu definieren.

Haftpflichtversicherung

Es wird darauf hingewesen, dass eine Regelung zur Haftpflichtversicherung in die Verordnung

aufgenommen werden solle (SBB, VöV).