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Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 22 Seiten
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Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 14 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 20 Absatz 3, 21 Absatz 4, 22 und 25 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151 (GüTG),
Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG)
und Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20083,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die finanzielle Förderung des Transports von Gütern und begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene;
b. die Leistung von Finanzhilfen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
c. die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen;
d. die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr (Hafenanlagen).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Kombinierter Verkehr: Transport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) auf der Schiene, wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Einrichtungen und Geräte erleichtert wird;
SR ..........
1SR ...
2 SR 725.116.2
3 SR 740.1
2015–......