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Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 3 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung, und Finanzierung der Bahninfrastruktur
einer Trasse in der Nacht und an Wochenenden können auf generelle Weise dargestellt werden.
3Für jede Strecke hält das Konzept Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr sowie für Instruktions- und Unterhaltsfahrten frei..
4Das Konzept unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a. Personenfernverkehr;
b. regionaler Personenverkehr;
c. Güterverkehr;
d. weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge.
5Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind, wie:
a. die Gleisbelegung in den Knoten;
b. Mindest- oder Maximalgeschwindigkeiten, Mindestbeschleunigung;
c. Zugreihen, die besondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen,
d. besondere Anforderungen an die Fahrzeuge;
e. Zugfolgen und Durchbindungen;
f. Informationen über die vorgesehene Weiterentwicklung von Trassen in künftigen Ausbauschritten.
Art. 19b Festlegung
Das Netznutzungskonzept wird nach dem Beschluss des Ausbauschritts für den betreffenden Zeithorizont festgelegt.
Art. 19c Anpassungen
1Setzt eine Änderung des Angebots keine Infrastrukturausbauten voraus oder werden diese nach Artikel 58b oder 58c EBG finanziert, so kann das Konzept angepasst werden.
2Geringfügige Anpassungen des Konzepts kann das BAV selbstständig vornehmen.
3Als geringfügig gilt eine Anpassung, wenn:
a. alle geplanten Anschlüsse aufrechterhalten werden können;
b. der Ressourcenbedarf für Fahrzeuge und Personal nicht zunimmt;
c. sie keine Auswirkungen auf das Rollmaterialkonzept hat;