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Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 3 Seiten
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Konzessionierung, Planung, und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120
d. der Zugang zur Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG sowie zu den Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom …3 gewährleistet bleibt.
Art. 19d Verfahren
1Das BAV führt zu einem neuen oder angepassten Netznutzungskonzept eine Anhörung der interessierten Kreise durch.
2Es kann aufgrund der Ergebnisse der Anhörung eine Infrastrukturbetreiberin beauftragen, Varianten zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf den Verkehr aufzuzeigen. Es bewertet die Varianten nach folgenden Kriterien:
a. Anzahl der betroffenen Passagiere und Intensität der Auswirkungen;
b. betroffene Gütermengen und Güterart und Intensität der Auswirkungen;
c. Auswirkungen auf die Raumplanung und die wirtschaftliche Entwicklung;
d. Auswirkungen auf die Umwelt;
e. Übereinstimmung mit weiteren Zielen des Bundes.
Art. 19e Verbindlichkeit
Das Netznutzungskonzept ist für alle Infrastrukturbetreiberinnen und Behörden verbindlich. Es dient als Vorgabe für die Erarbeitung der Netznutzungspläne (Art. 14a der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19984). Es gilt für alle Planungen und die Trassenvergabe.
Art. 19f Publikation
Das BAV publiziert das Netznutzungskonzept elektronisch.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR …
4 SR 742.122