Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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erstellt (Art. 52 Abs. 2 KVG), weshalb sich bei der Überführung dieser Aufgabe in die IV eine Delegation an den Bundesrat resp. ans Bundesamt weiterhin rechtfertigt.

Bei allen delegierten Aufgaben in Artikel 14terist zudem zu beachten, dass ihr Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Zudem werden durch die Delegationen die Vorschriften zu den medizinischen Massnahmen konkretisiert, die regelmässig dem neusten Stand der Wissenschaft angepasst werden müssen. Dazu ist eine Regelung auf Verordnungsstufe mit der entsprechenden höheren Flexibilität angebracht.

Artikel 27 Absätze 2, 4 und 5 IVG

Die Delegationsnormen in Artikel 27 Absätze 2, 4 und 5 IVG zur Festlegung einer Tarifstruktur sind notwendig, da sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene deutlich überschreiten würde. Die Absätze 4 und 5 werden durch Verordnungen umgesetzt, entsprechend der Praktik der Krankenversicherung.

Artikel 28a Absatz 1 IVG

Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, im IVV vom Bundesgericht ausgearbeitete Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, einzuführen. Damit soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und Kantonalgerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzliche IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert.

Artikel 44 Absatz 6 ATSG

Diese Bestimmung erteilt dem Bundesrat die Möglichkeit, Kriterien für die Zulassung von medizinischen Gutachterinnen und Gutachtern festzulegen und eine Akkreditierungsstelle mit der Zulassung von Gutachterstellen zu beauftragen. Da das ATSG von mehreren Sozialversicherungen angewandt wird, ist es dem Bundesrat überlassen, die für die jeweilige Versicherung zweckmässigsten Kriterien zu bestimmen. Die Verordnungsstufe bietet die für diesen Bereich notwendige Flexibilität.

5.6 Datenschutz

Der Datenschutz ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei die massgebenden Grundsätze eingehalten werden:

- Die Erweiterung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) unterliegt denselben Datenschutzbestimmungen wie die bestehende Früherfassung. Für die Ausweitung auf Minderjährige (vgl. Ziff. 1.2.2.1) ist zusätzlich jeweils der rechtliche Vertreter zu informieren.

- Für die Weitergabe von Daten an behandelnde Ärztinnen und Ärzte (vgl. Ziff. 1.2.4.4) wird mit der Weiterentwicklung der IV die notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Die Weiterreichung dieser Daten durch diese Ärzte an Dritte wird durch die ärztliche Schweigepflicht verhindert.