Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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2 Millionen Franken nach sich ziehen. Da die IV über den IV-Fonds finanziert wird und der Bundesbeitrag von den effektiven Ausgaben der IV entkoppelt ist, findet diese Regelung jedoch keine Anwendung.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Das SuG ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei seine Bestimmungen jeweils Anwendung finden:
- Die Mitfinanzierung des CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.2) und kantonaler Brückenangebote zur Vorbereitung auf EbA (vgl. Ziff. 1.2.2.4) stellen Subventionen nach dem SuG dar. In beiden Fällen handelt es sich um Leistungen in Kompetenz der Kantone, deren Erbringung jedoch zur Erreichung der Ziele des IVG unerlässlich ist. Deshalb ist eine Subvention in Form von Finanzhilfen die geeignete Leistung. Der Bundesrat wird beauftragt, die Höchstbeteiligung der IV auf Verordnungsstufe festzulegen. Die materielle und finanzielle Steuerung sowie das Verfahren der Beitragsgewährung werden jeweils zwischen den kantonalen IV-Stellen und den Kantonen vereinbart. Um diese Leistungen langfristig sicherzustellen, ist weder eine Befristung noch eine degressive Ausgestaltung sinnvoll.
- Die Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) betrifft eine Subvention, hat jedoch keine materiellen Folgen.
- Mit den Änderungen zur Rückforderung von Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2), die nur die nachträgliche Verwaltung einer nicht mehr neu ausgerichteten Subvention betreffen, wird das SuG explizit auf das bestehende System angewandt.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage ermächtigt zum Erlass des folgenden gesetzesvertretenden Verordnungsrechts:
Artikel 11 Absatz 3 IVG
Diese Bestimmung beauftragt den Bundesrat, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen, anhand dessen die von der Unfallversicherung erhobene Prämie berechnet wird. Das Gesetz sieht vor, dass das Unfalltaggeld, dessen Prozentanteil am versicherten Verdienst durch das UVG geregelt ist, dem IV-Taggeld entspricht (vgl. Art. 17 Abs. 4 UVG). Zur korrekten Umsetzung des Gesetzes legt der Bundesrat in der Verordnung die Berechnungsmethode fest.
Artikel 14ter Absätze 1 und 2 IVG
Im Artikel 14terIVG werden neu alle Aufgaben des Bundesrates zusammengefasst. Dabei handelt es sich grösstenteils um bereits bestehende Aufgaben, die zuvor in den jeweiligen Artikeln geregelt waren (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 IVG). Die vorgesehenen zusätzlichen Kompetenzen beschränken sich auf die Bestimmung der Arzneimittel für Geburtsgebrechen und die medizinischen Pflegeleistungen. Die GGML war bis jetzt ein Anhang der SL und wurde durch das Bundesamt (BAG)