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Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 24 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (Weiterentwicklung der IV)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den deutschen Text)

Vor den Artikeln 1, 1a, 1b, 2, 4, 53, 69, 77, 79 und 80 wird im Gliederungstitel der Ausdruck «Abschnitt» durch «Kapitel» ersetzt. Die grammatikalische Anpassung ist vorzunehmen. In allen Gliederungstiteln werden die in Buchtaben geschriebenen Zahlen durch Ziffern ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 3a

2a. Kapitel: Erstmassnahmen

A. Eingliederungsorientierte Beratung

Art. 3a

Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG3 eingliederungsorientierte Beratung gewähren.

SR ..........

1BBl 2016 ….

2 SR 831.20

3 SR 830.1

2015–......