Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

5.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene121 am 13. September 1977 ratifiziert. Teil II regelt die Leistungen bei Invalidität. Er definiert den gedeckten Fall und bezeichnet den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. In Bezug auf das Leistungsniveau legt er fest, dass die Höhe der Invaliditätsleistungen für den Typus des Leistungsempfängers (Mann mit Ehefrau und zwei Kindern) mindestens 50 % des Referenzlohns betragen muss. Ferner sieht Übereinkommen Nr. 128 vor, dass der Staat Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen hat, die dazu bestimmt sind, eine invalide Person, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten am besten entspricht, und Massnahmen zu treffen, um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung für Invalide zu erleichtern.

Am 20. Juni 1985 hat die Schweiz auch das Übereinkommen Nr. 159 vom 20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten122 ratifiziert. Gemäss diesem Übereinkommen hat jeder Mitgliedstaat eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. Ziel dieser Politik muss es sein, sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Menschen mit Behinderungen offenstehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu fördern.

5.2.3 Instrumente des Europarats

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getreten. Zu den in den Artikeln 2–14 gewährleisteten Rechten gehören namentlich das Recht auf Leben (Art. 2), das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8). Artikel 14 EMRK statuiert ein Diskriminierungsverbot, welches für den gesamten Katalog der gewährleisteten Rechte gilt (Akzessorietät). Die in der Konvention garantierten Rechte sind zwar im Wesentlichen als bürgerliche und politische Rechte formuliert, viele dieser Rechte haben jedoch auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen.123 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat

121 SR 0.831.105 122 SR 0.822.725.9

123 Urteil Airey gegen Irland vom 9. Oktober 1979, Nr. 6289/73, Serie A, Vol. 32.