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Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 4 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom xxx1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

In den Artikeln 168 und 174 wird «des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs» ersetzt durch «SchKG3» mit Verweis auf die SR-Nummer in der Fussnote, in Artikel 172 Absatz 2 durch «SchKG» ohne Fussnote.

Art. 166

I. Anerkennung1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländi-

schen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:

a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;

b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und

c. es ergangen ist:

1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder

2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.

2Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom

1BBl xxx

2SR 291

3 SR 281.1