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Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 4 Seiten
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11. April 18894 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) zulässig, solange kein Antrag nach Absatz 1 gestellt wurde.
Art. 170 Abs. 3
III. Rechtsfolgen3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt,
1. Im sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger Allgemeinen
vor der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
Art. 171
b. Anfechtungs-1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG5. klage
Massgebend für die Berechnung der Fristen ist die ausländische Konkurseröffnung.
2Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
Art. 172 Abs. 1 Bst. a
3. Kollokations-1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
plan
a. die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG6; und
Art. 174a
5. Verzicht auf1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die Durchführung
eines Hilfsver- Durchführung eines Hilfsverfahrens verzichtet werden und das in der fahrens Schweiz belegene Vermögen der ausländischen Konkursmasse zur
Verfügung gestellt werden, wenn sich keine Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 gemeldet haben. Das Gericht überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.
2Die ausländische Konkursverwaltung darf betreffend das ihr zur Verfügung gestellte Vermögen alle Befugnisse ausüben, die dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zustanden, insbesondere das Vermögen ins Ausland verbringen und Prozesse führen.
3Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.