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Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 4 Seiten
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Art. 174b
6. Kooperation Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, und Koordi-
nation können die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen unter-
einander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren.
Art. 174c
7. Anerkennung Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und ausländischer
Entscheidungen andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zuüber Anfech- sammenhang zu einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret tungsansprüche
und ähnlicher stehen, werden nach den Artikeln 25–27 anerkannt.
Entscheidungen
Art. 175 zweiter Satz
IV. Anerken- … Die Artikel 166–170 und 174a–174c gelten sinngemäss. … nung aus-
ländischer
Nachlassverträge
und ähnlicher
Verfahren
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.