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Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 4 Seiten

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Art. 174b

6. Kooperation Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, und Koordi-

nation können die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen unter-

einander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren.

Art. 174c

7. Anerkennung Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und ausländischer

Entscheidungen andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zuüber Anfech- sammenhang zu einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret tungsansprüche

und ähnlicher stehen, werden nach den Artikeln 25–27 anerkannt.

Entscheidungen

Art. 175 zweiter Satz

IV. Anerken- … Die Artikel 166–170 und 174a–174c gelten sinngemäss. … nung aus-

ländischer

Nachlassverträge

und ähnlicher

Verfahren

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.