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Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 4 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 244a
Abis. Im Ausland1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Prozess
liegende bereits Gegenstand eines Prozesses im Ausland bilden, werden pro Forderungen memoria im Kollokationsplan vorgemerkt, wenn zu erwarten ist,
dass das ausländische Gericht in angemessener Frist einen Entscheid fällt, der in der Schweiz anerkennbar ist.
2Der rechtskräftige Entscheid ist in Bezug auf den Bestand und Umfang dieser Forderung für die Kollokation verbindlich. Vorbehalten bleibt die einredeweise Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen.
2. Bundesgesetz vom 8. November 19348 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
Art. 37g Abs. 4bis
4bisHat die Bank eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 IPRG zulässig.