Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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- Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Erhebung der Abgaben, inkl. Festlegung der Verwaltungsgebühren (Art. 41)
- Erlass von Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Fernmeldedienste (Art. 46a Abs. 1);
- Bestimmung der Fernmeldedienstleistungen, die die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Hinblick auf und in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben (Art. 47 Abs. 1);
- Erlass von Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen sowie von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten (Art. 48a);
- Vorsehen der Strafbarkeit von vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Bestimmungen von Verordnungen und internationalen Verträgen oder Abkommen, die dem Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks vor elektromagnetischen Störungen dienen (Art. 55 Abs. 4 EleG).
Grundsätzlich ist die Delegation dieser Rechtsetzungsbefugnisse durch die Notwendigkeit begründet, dass in einem derart dynamischen und technischen Bereich wie der Telekommunikation rasch adäquate Lösungen gefunden werden müssen. Überdies ist der Bundesrat kraft Artikel 62 Absatz 2 generell befugt, den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM zu übertragen.
Die ComCom wird in Zukunft nicht mehr über die Rechtsetzungskompetenzen verfügen, die ihr derzeit zustehen nach Artikel 11a Absatz 4 (Regelung der Art und der Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren betreffend Zugang vorlegen müssen78), 24a Absatz 2 (Delegation einzelner ihrer Aufgaben als Funkkonzessionsbehörde an das BAKOM) sowie Artikel 28 Absätze 3 und 4 FMG (Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne79 und Regelung der Einzelheiten in Bezug auf die Sicherstellung der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin80).
5.7 Datenschutz
Soweit sie die Bearbeitung personenbezogener Daten erfordern, entsprechen die neuen Bestimmungen den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
78 Gemäss Entwurf ist künftig der Bundesrat dafür zuständig (vgl. Art. 11b Bst. d Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2).
79 Gemäss Änderungsentwurf für Art. 28 sind die nationalen Nummerierungspläne nicht mehr genehmigungspflichtig.
80 Die Kompetenz, Vorschriften zur Nummernportabilität zu erlassen, wird dem Bundesrat übertragen (vgl. Entwurf Art. 28 Abs. 6 Bst. e). Die Pflicht, die freie Wahl der Dienstanbieterin sicherzustellen, wird aufgehoben.