Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 121Fedlex · Erläuternder Bericht
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Bereits nach dem gegenwärtigen FMG (Art. 5) kann einem nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen im Hinblick auf die Erbringung von Fernmeldediensten nur dann untersagt werden, wenn einem solchen Verbot keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Rahmen der WTO, entgegenstehen.
Die weitere Beschränkung der Sitzpflicht für Mehrwertdiensteanbieterinnen auf die Schweiz ist erforderlich, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken zu gewährleisten. Sie ist daher zulässig gemäss Artikel XIV Buchstabe c i) des Anhangs 1.B des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20).
Die Bereiche der Fernmeldeanlagen und der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen werden vom MRA CH–EU (Anhang 1, Kap. 7 und 9) abgedeckt. Damit diese Bereiche im Geltungsbereich dieses Abkommens verbleiben, muss die Gleichwertigkeit der Gesetzesbestimmungen gewährleistet sein. Die in Artikel 31 vorgenommenen Änderungen zielen in diese Richtung, wie übrigens auch die Strafbestimmungen auf dem Gebiet der elektrischen Anlagen im EleG, selbst wenn letztere Bestimmungen nicht mehr in den Geltungsbereich des MRA fallen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen in Artikel 31 anderen internationalen Verpflichtungen nicht entgegenstehen, indem nämlich dem Bundesrat nur eine Kompetenz zugewiesen wird, die überdies noch konkretisiert werden muss. Zum Zeitpunkt dieser Konkretisierung müssen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz eingehalten werden; dies insbesondere, damit keine ungerechtfertigten technischen Handelshemmnisse geschaffen werden.
5.3 Erlassform
Da es sich um Änderungen bestehender Gesetze handelt, wird der vorliegende Entwurf in Form eines Bundesgesetzes vorgelegt.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der vorliegende Entwurf enthält keine Bestimmung, die der Ausgabenbremse unterstellt ist (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
Zu den in Artikel 64 Absatz 5 vorgesehenen Beiträgen siehe den Kommentar zu dieser Bestimmung in Kapitel 2 oben.