Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der vorliegende Entwurf räumt dem Bundesrat folgende Rechtsetzungsbefugnisse ein:
- Regelung der Einzelheiten der Registrierung und der regelmässigen Aktuali-
sierung des Registers der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 Abs. 2);
- Festlegung der Informationen, die die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
veröffentlichen müssen (Art. 12a Abs. 4);
- Erlass von Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkun-
dentarife und Treffen von Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich des internationalen Roamings (Art. 12abisAbs. 1);
- Bestimmung der Mindestdaten eines Verzeichniseintrags und Regelung der
Einzelheiten der entsprechenden Veröffentlichung und Nutzung (Art. 12d Abs. 2);
- Bezeichnung der Bereiche des Fernmeldemarkts, in denen marktbeherr-
schenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten Verpflichtungen auferlegt werden können (Art. 13e);
- Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht, die Leitweglenkung und die
Standortidentifikation der Anrufenden sicherzustellen, sowie Vorsehen der Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten (Art. 20 Abs. 2);
- Ausdehnung der Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere
Fernmeldedienste (Art. 20 Abs. 3);
- Festlegung der Bedingungen zur Bearbeitung von Verzeichnisdaten und
Ausdehnung der Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten auf andere Fernmeldedienste (Art. 21 Abs. 4 und 6);
- Festlegung der Bedingungen für die Frequenznutzung (Art. 22 Abs. 2–5);
- Zuweisung von zusätzlichen Frequenzen an die Armee bei einem Truppen-
aufgebot für die Dauer des Einsatzes (Art. 25 Abs. 3);
- Bestimmung der Adressierungselemente, die vom BAKOM verwaltet wer-
den müssen (Art. 28 Abs. 2);
- Vorsehen von Ausnahmen vom Grundsatz, wonach niemand Anspruch auf
ein besonderes Adressierungselement hat (Art. 28 Abs. 4);
- Erlass von Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen
(Art. 28 Abs. 6);
- Abweichen von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren bei der öffentlichen Ausschreibung zur Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte (Art. 28a Abs. 3);:
- Regelung der Modalitäten für die Verwaltung von Domains und der ihnen
untergeordneten Domain-Namen (Art. 28b Abs. 5);
- Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen die Informationspflicht im
Bereich der Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur eingeschränkt werden kann (Art. 36b Abs. 2);