Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der vorliegende Entwurf räumt dem Bundesrat folgende Rechtsetzungsbefugnisse ein:

- Regelung der Einzelheiten der Registrierung und der regelmässigen Aktuali-

sierung des Registers der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 Abs. 2);

- Festlegung der Informationen, die die Anbieterinnen von Fernmeldediensten

veröffentlichen müssen (Art. 12a Abs. 4);

- Erlass von Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkun-

dentarife und Treffen von Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich des internationalen Roamings (Art. 12abisAbs. 1);

- Bestimmung der Mindestdaten eines Verzeichniseintrags und Regelung der

Einzelheiten der entsprechenden Veröffentlichung und Nutzung (Art. 12d Abs. 2);

- Bezeichnung der Bereiche des Fernmeldemarkts, in denen marktbeherr-

schenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten Verpflichtungen auferlegt werden können (Art. 13e);

- Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht, die Leitweglenkung und die

Standortidentifikation der Anrufenden sicherzustellen, sowie Vorsehen der Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten (Art. 20 Abs. 2);

- Ausdehnung der Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere

Fernmeldedienste (Art. 20 Abs. 3);

- Festlegung der Bedingungen zur Bearbeitung von Verzeichnisdaten und

Ausdehnung der Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten auf andere Fernmeldedienste (Art. 21 Abs. 4 und 6);

- Festlegung der Bedingungen für die Frequenznutzung (Art. 22 Abs. 2–5);

- Zuweisung von zusätzlichen Frequenzen an die Armee bei einem Truppen-

aufgebot für die Dauer des Einsatzes (Art. 25 Abs. 3);

- Bestimmung der Adressierungselemente, die vom BAKOM verwaltet wer-

den müssen (Art. 28 Abs. 2);

- Vorsehen von Ausnahmen vom Grundsatz, wonach niemand Anspruch auf

ein besonderes Adressierungselement hat (Art. 28 Abs. 4);

- Erlass von Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen

(Art. 28 Abs. 6);

- Abweichen von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal-

tungsverfahren bei der öffentlichen Ausschreibung zur Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte (Art. 28a Abs. 3);:

- Regelung der Modalitäten für die Verwaltung von Domains und der ihnen

untergeordneten Domain-Namen (Art. 28b Abs. 5);

- Festlegung der Voraussetzungen, unter welchen die Informationspflicht im

Bereich der Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur eingeschränkt werden kann (Art. 36b Abs. 2);