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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

ausgegangen. Die erweiterten Einsichtsrechte auf die Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 sind in der TVD bereits technisch umgesetzt.

8.4.2 Kantone

Für die Kantone entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaustausch und der Beitragsberechnungen.

8.4.3 Volkswirtschaft

Für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entfällt der administrative Aufwand für die zusätzliche Deklaration der Bestände an Bisons und Equiden anlässlich der kantonalen Erhebungen.

Für die Tierhalter kann ein zusätzlicher Initialaufwand für die Bereinigung ihrer Equidenbestände anfallen, der jedoch längerfristig zu einer besseren Datenqualität auf der TVD führt.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

8.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Direktzahlungsverordnung sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten, was der Betreiberin der TVD genügend Vorlaufzeit für die technischen Anpassungen gibt..

8.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG;

SR 916.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).