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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

8 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

8.1 Ausgangslage

Seit 2008 werden für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung Daten zu Tieren der Rindergattung und zu Wasserbüffel von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bezogen. Auf den Bezug der Daten zu Bisons wurde verzichtet, weil diese im Unterschied zu den Tieren der Rindergattung und der Wasserbüffel nicht zu BTS-, RAUS- und Sömmerungsbeiträgen berechtigen und weil nur zwei Tierkategorien unterschieden werden.

Die TVD enthält seit 2011 auch Daten zu Equiden, welche ebenfalls zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung aufbereitet und übermittelt werden können.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung betreffend Bisons und Equiden werden die Bestimmungen innerhalb der TVD-Verordnung zur Datenaufbereitung und zum Datenbezug entsprechend ausgedehnt. Aufgrund der erfassten Daten orientieren sich die Tierkategorien weitgehend an den bisherigen Werten gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung.

Artikel 8b wurde mit der Revision der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) in die TVD eingefügt. Bereits bestehende Artikel innerhalb der TVD, welche diesen Artikel ebenfalls umfassen sollten, wurden mit vorgenannter Revision nicht angepasst. Dies wird mit vorliegender Revision nachgeholt (vgl. u.a. Meldemöglichkeit durch Dritte [Art. 9], die Berichtigung von Daten [Art. 11] und die Zugriffsberechtigungen [Art. 12 ff.]).

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Buchstabe a – Im zoologischen Sinn gehören Büffel (Wasserbüffel [Gattung Bubalus] und Afrikanische Büffel [Gattung Syncerus]) und Bisons (Gattung Bison mit den zwei Arten Amerikanischer Bison [Bison bison] und Europäischer Bison [oder Wisent, Bison bonasus]) nicht zur Rindergattung (Gattung Bos). Rinder sind wissenschaftlich als Bos primigenius taurus klassifiziert. Die vier Gattungen Bos,

Bubalus, Syncerus und Bison haben gemeinsam, dass sie alle in die Familie der Bovidae gehören. Zu dieser Familie gehören noch viele andere Tierarten, u.a. die Ziegen (Gattung Capra) und Schafe (Gattung Ovis) sowie alle Antilopen und Gazellenarten mit verschiedenen Gattungen. Weil Büffel und Bisons nicht zur Rindgattung gehören, wird der Ausdruck „einschliesslich“ durch „sowie“ ersetzt.

Das Adjektiv „domestiziert“ wird in Anlehnung an Artikel 6 Tierseuchenverordnung (TSV) durch den Begriff "Haustiere" ersetzt.

Buchstabe b – Der Anwendungsbereich der TVD-Verordnung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung wird auf Bisons und Equiden ausgedehnt (-> Basis: Änderung der Direktzahlungsverordnung).

Artikel 9 Absatz 1

Die Delegation der Meldepflicht an Dritte soll für alle Meldungen an die TVD gelten – ausser die Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden gemäss bestehendem Recht. Demzufolge soll der Wirkungsradius von Artikel 9 Absatz 1 auf die Meldungen nach Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden. Der Artikel 8b wurde mit den Änderungen vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) eingefügt. Dabei wurde unterlassen, Artikel 9 Absatz 1 anzupassen.

Artikel 10 Absatz 1