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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Gemäss Änderungsvorschlag in der Direktzahlungsverordnung soll der Anwendungsbereich für den Bezug der Tierbestände ab der TVD auf Bisons und Equiden ausgedehnt werden. Die Tierkategorien sind im Anhang zur landwirtschaftlichen Begriffsverordnung definiert. Die neuen Kategorien sind weitgehend an die bisherigen Definitionen angelehnt. Da für Bisons kein BTS- und RAUS-Beiträge ausgerichtet werden, sind sie nicht in den übrigen Bestandsberechnungen für Tiere der Rindergattung integriert. Sie werden deshalb auch weiterhin mit der Bestandsberechnung ab TVD in zwei separaten Tierkategorien ausgewiesen. Eine Erweiterung bei den Bisons auf mehrere Kategorien wie beim übrigen Rindvieh bringt für alle Beteiligten keinen Mehrwert, weshalb darauf verzichtet wird.
Artikel 11 Absatz 1
Gleiche Begründung wie für Artikel 9 Absatz 1.
Gemäss geltendem Artikel können die Meldepflichtigen die von ihnen gemeldeten Daten jederzeit bei der Betreiberin berichtigen lassen. Der Begriff „jederzeit“ soll durch die Formulierung „bis längstens 1 Jahr nach dem Tod des Tiers“ ersetzt werden. Dank dieser Präzisierung sollen die älteren Daten effizienter archiviert werden können.
Artikel 13
Analoge Anpassung und Begründung wie in Artikel 9 Absatz 1. Die Einsichtsrechte der Amtsstellen sowie der von ihnen beauftragten Firmen, Organisationen und Kontrollorgane sollen auf die Daten nach Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden. Die Anpassung des vorliegenden Artikels wurde bei den Änderungen vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4266) leider übersehen. Es hat sich ausserdem erwiesen, dass die Amtsstellen für ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktionen ebenfalls Einsicht in die Gesuche um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten benötigen. Diesem Bedürfnis wird mit der vorliegenden Anpassung Rechnung getragen.
Zwecks besserer Lesbarkeit wird der gesamte Artikel strukturell überarbeitet.
Artikel 14 Absatz 3
Ähnliche Anpassung und Begründung wie Artikel 9 Absatz 1. Die Einsichtsrechte der Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen ebenfalls auf die Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 erweitert werden.
Artikel 20 Absatz 3
Ähnliche Anpassung und Begründung wie Artikel 9 Absatz 1. Die Datenprüfung durch die Betreiberin der TVD soll auf die neu zu meldenden Daten nach dem Artikel 8b Absatz 2 sowie nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) erweitert werden.
Artikel 21 Absätze 1 und 4
Der Anwendungsbereich des GVE-Rechners wird auf Bisons und Equiden ausgedehnt, da die Bestandsdaten gemäss Direktzahlungsverordnung ab 2018 ab der TVD bezogen werden sollen. Für die Alpung und Sömmerung werden bei den Tieren der Rindergattung bereits heute die Normalstösse in der Bestandsberechnung ausgewiesen. Diese Angaben sind auch für Equiden erforderlich. Für Bisons werden keine Alpungs- und Sömmerungsbeiträge ausgerichtet, weshalb für diese die Berechnung nicht erforderlich ist.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Für den Bund entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaustausch und der Beitragsberechnung. Auch auf Seiten TVD sind Anpassungen nötig; die Finanzierung ist mit dem Kredit A2111.0120 sichergestellt. Die genauen Kosten werden zu einem späteren Zeitpunkt geschätzt. Aus heutiger Sicht wird von einem Betrag in der Grössenordnung von CHF 200'000.-