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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für:
1. Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Büffel und Bisons, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen,
2. Equiden,
3. Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattung;
b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung, für Wasserbüffel, Bisons und Equiden.
Art. 9 Abs. 1
1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach den Artikeln 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
a. die folgenden nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) berechneten Bestände nach Tierkategorien:
SR ..........
1 SR 916.404.1
2 SR 910.13
2016–......