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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Sie gilt beim Vollzug:

a. der Tierseuchengesetzgebung für:

1. Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Büffel und Bisons, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen,

2. Equiden,

3. Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattung;

b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung, für Wasserbüffel, Bisons und Equiden.

Art. 9 Abs. 1

1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

Art. 10 Abs. 1

1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach den Artikeln 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

a. die folgenden nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) berechneten Bestände nach Tierkategorien:

SR ..........

1 SR 916.404.1

2 SR 910.13

2016–......