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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Ziff. 2.2.2 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor 5 Pte. pro % Überschreitung,
überschritten (Anh. 1 Ziff. 2.1) mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend.
Ziff. 2.2.3 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerap- 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Boport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerliefer- denanalyse
scheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen Kürzung wird erst vorgenommen, NPr-Futter, Bodenanalysen (älter als 10-jährig), Sprit- wenn der Mangel nach der Nachzentest (älter als 4-jährig) unvollständig, fehlend, falsch, frist weiter besteht bzw. wenn das unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1) Dokument nicht nachgereicht
wurde
Ziff. 2.2.6 Bst. e, f und h
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
e. Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 1100 Fr./ha × betroffene Fläche in vorhanden (Art. 17 und schenkultur/Gründüngung ha
Anh. 1 Ziff. 5.1)
f. Sichtbare bewirtschaf- Massnahmenplan nicht einge-80% der Versorgungsicherheitstungsbedingte Bodenab- halten beiträge der betroffenen Bewirtträge schaftungsparzelle, mind. 500 Fr., (Art. 17 und Anh. 1 max. 5000 Fr.
Ziff. 5.2) Erosionsereignisse ohne Mas-Keine Kürzung; im Wiederhosnahmenplan lungsfall: 100% der Versorgungsicherheitsbeiträge der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.
h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. Novem- Jeder Mangel: 600 Fr./ha × beber und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2) troffene Fläche in ha
Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und
nicht korrekte Verwendung (Anh. 1 Ziff. 6.2 und 6.3)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden
(Anh. 1 Ziff. 6.2)
Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Über-
schreitung der Schadschwelle (Anh. 1 Ziff. 6.2)
Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden,
Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten
(Anh. 1 Ziff. 6.2)