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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Einzelkulturbeitragsverordnung

3.4.3 Volkswirtschaft

Mit dem Verzicht auf den Datenabgleich sinkt der administrative Aufwand für die Schweizer Zucker AG geringfügig.

Infolge der gesunkenen Preise für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung haben alternative Verwendungen wie die Verfütterung oder energetische Verwertung von Zuckerrüben an wirtschaftlicher Attraktivität gewonnen. Bei anhaltend tiefen Zuckerrübenpreisen kann die missbräuchliche Verwendung gestützter Zuckerrüben leicht ansteigen.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

3.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).