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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

3 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung)

3.1 Ausgangslage

Anlässlich der Einführung von Flächenbeiträgen für Zuckerrüben per 1. Januar 2008 wurde seitens Zuckerwirtschaft befürchtet, dass mit Bundesbeiträgen gestützte Zuckerrüben nicht zur Zuckerherstellung verwendet werden könnten. Aus diesem Grund wurden für die Ausrichtung des Normalbeitrags Mindestliefermengen von 10 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und von 7 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau vorausgesetzt.

Mit der Erhöhung des Flächenbeitrages für Zuckerrüben von 850 Franken auf 1900 Franken je Hektare per 1. Januar 2009 wurden die Mindestliefermengen auf 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und auf 6 Tonnen Zucker im biologischen Anbau gesenkt. Begründet wurde das Anliegen der Branche mit variablen Erträgen infolge der grossen Witterungsabhängigkeit.

Im Rahmen der Anhörung zum agrarpolitischen Herbstpaket 2015, das im Zeichen der administrativen Vereinfachung stand, forderten die Zuckerwirtschaft und der Schweizer Bauernverband die Aufhebung der Mindestliefermengen für Zucker.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die zur Erlangung des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben vorausgesetzten Mindestliefermengen von 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau sollen aufgehoben werden.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4 Absatz 3

Die zur Erlangung des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben vorausgesetzten Mindestliefermengen von 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau sollen aufgehoben werden. Beibehalten wird die Anforderung, dass mit der Zuckerfabrik eine Liefermenge festgelegt sein muss. Die Liefermenge soll aber zusätzlich zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin auch mit den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft abgeschlossen werden können. Damit wird eine Forderung aus der Praxis nach mehr Flexibilität aufgenommen. Zuckerrüben werden vermehrt in Produzentengemeinschaften angebaut.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Der elektronische Abgleich von Flächendaten mit Lieferdaten entfällt. In Zukunft muss der Kontrolleur im Rahmen der bestehenden Kontrollen feststellen, ob ein Vertrag mit einer Liefermenge vorliegt.

Im Mittel der Jahre 2012 bis 2014 wurden gestützt auf die Mindestliefermengen rund 200 Betrieben (3% aller Betriebe mit Zuckerrüben) mit einer Anbaufläche von 800 Hektaren Zuckerrüben die Einzelkulturbeiträge um insgesamt 160‘000 Franken (0.4% der Beiträge für Zuckerrüben) gekürzt. Bei anhaltend tiefen Zuckerrübenpreisen kann das Risiko für Fehlallokationen durch die rechtswidrige Verwendung von gestützten Zuckerrüben zur Fütterung oder Energiegewinnung leicht ansteigen.

3.4.2 Kantone

Die Administration der Kantone wird in geringem Ausmass entlastet, indem die Berechnung des Beitragssatzes entfällt. Durch den Wegfall des Listenabgleichs sind die Kontrollorganisationen neu gehalten, das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrags zu überprüfen.