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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung
4 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)
4.1 Ausgangslage
In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) sind Begriffe definiert, die im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsgesetzes in verschiedenen Verordnungen verwendet werden. Beispiele sind die Landwirtschaftliche Nutzfläche, die Begriffe Betrieb und Betriebsgemeinschaft sowie die SAK- und GVE-Faktoren. Die Verordnung regelt zudem das Verfahren zur Anerkennung von Betrieben und von überbetrieblichen Zusammenarbeitsformen und der Überprüfung und Abgrenzung von Flächen. Die eingeführten Begriffe Betrieb, Betriebsgemeinschaft und Betriebszweiggemeinschaft bilden mit deren Anerkennung durch die Kantone in anderen Bereichen (Direktzahlungen, Investitionshilfen, Raumplanung, Höchsttierbestände, Bioverordnung) die Grundlage für Rechte und Pflichten der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Mit der Zielsetzung von administrativen Vereinfachungen werden verschiedene Massnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen.
Der Begriff der Produktionsstätte verliert mit der Einführung des GIS wesentlich an Bedeutung bzw. er wird in der Praxis durch die Bewirtschaftungseinheit (eine räumlich zusammenliegende Einheit eines Betriebes) abgelöst. Die Bewirtschaftungseinheit ist im GIS abgegrenzt und die räumliche Lage klar erkennbar. Diese hat jedoch für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen nur für die Berechnung der Direktzahlungen eine Bedeutung (Flächenmass und darauf angelegte Kulturen).
Wie beim Rindvieh werden die für die Berechnung der Tierbestände benötigten Daten für Equiden und Bisons in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) geführt. Mit einer Änderung von Artikel 36 der Direktzahlungsverordnung auf den 1. Januar 2018 soll die Rechtsgrundlage für den Bezug dieser Daten aus der TVD geschaffen werden und gleichzeitig auf eine Selbstdeklaration der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verzichtet werden.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Streichung des Begriffs Produktionsstätte und Umformulierung von Art. 6 LBV.
Reduktion der Anforderungen für die Anerkennung und Definition der Betriebs- und der Betriebszweiggemeinschaft.
Geänderte Kategorien für Equiden und Bisons gemäss den verfügbaren Daten in der TVD.
Gepflegte Selven mit Edelkastanien (max. 50 Bäume pro ha) zählen zur Dauergrünfläche.
Einführung von SAK-Zuschlägen für Flächen mit einer Neigung von mehr als 50% und Anpassung der SAK-Zuschläge für Flächen mit einer Neigung von 35 bis 50%.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2, 6, 11 und 30a
Der Begriff Produktionsstätte wird gestrichen. Anstelle des Begriffs wird in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b definiert, dass der Betrieb Land, Gebäude, Einrichtungen und Inventar für die Betriebszweige umfassen muss. Dazu kommt die Anforderung in Buchstabe c, dass der Betrieb räumlich unabhängig von anderen Betrieben ist. Die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 wird in Artikel 6 Absatz 3 verschoben. Dieser Absatz ist Gegenstand des Betriebsbegriffes und dient nicht der Definition des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin. Artikel 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft können eigene Betriebe führen, solange diese als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Artikel 6 Absatz 1 geführt werden.
Eine Betriebsteilung ist nur im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 29b möglich. In Artikel 11 Absatz 2 ist wegen dem Wegfall des Begriffs Produktionsstätte eine sprachliche Anpassung erforderlich. Diese Änderung hat keine materielle Auswirkung. Nach wie vor gehören alle Stallungen eines Betriebes innerhalb einer Distanz von 6 km (Luftlinie) zu einer einzelnen Tierhaltung. Wenn sich eine Stallung auf dem Betriebszentrum befindet, gehören alle Stallungen innerhalb einer Distanz von 6 km