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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
(bzw. wie bisher in einem Umkreis von 3 km) zu dieser Tierhaltung. Für weiter entfernte Stallungen ist eine weitere Tierhaltung zu erfassen und der Tierverkehr zwischen den Tierhaltungen zu deklarieren.
Artikel 3
Im bisherigen SAK-System werden gemäss Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 zwei Kategorien von Hang- bzw. Steillagen mit Zuschlägen für die erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen berücksichtigt: (1) Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone (18–35 % Neigung) und (2) Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung).
Mit der AP 14-17 wurde für die Hangbeiträge (Artikel 43 DZV) eine dritte Kategorie eingeführt, die ab 01.01.2017 in Kraft tritt. Analog sollen auch im Bereich der SAK die drei aufgeführten Arten von Hanglagen unterschieden werden und drei Zuschläge gelten: (1) Hanglagen mit 18-35% Neigung, (2)
Hanglagen mit >35-50% Neigung und (3) Hanglagen mit > 50% Neigung.
Die Faktoren für die zweite und dritte Hangneigungsstufen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Messungen und Kalkulationen der Agroscope Forschungsgruppe Arbeit, Bau und Systembewertung zeigen, dass aufgrund der sinkenden Intensität der Nutzung mit zunehmender Hangneigung nicht von proportional zur Hangneigung ansteigenden Arbeitszeitbedarfswerten ausgegangen werden kann. De facto zeigen die messtechnisch ableitbaren Arbeitszeitbedarfswerte für Hänge mit Neigung >50% nur beschränkt zusätzlichen Bedarf. Allerdings sollen mit den spezifischen Faktoren für die Hanglagen auch die generell erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen der Landwirtschaft in Hanglagen mit starker Neigung explizit berücksichtigt und die Berglandwirtschaft gefördert werden. Solche erschwerten Bedingungen ergeben sich aus Fahrtrichtung, Coupierung des Geländes, Bodenbeschaffenheit, Hangausrichtung, botanischer Zusammensetzung sowie erschwerte Zufahrten. Hinzu kommen Einflussgrössen, die auf der Betriebsebene wirksam und damit für die Praxis relevant sind (z.B. Distanz zu und gesamte Anzahl der Parzellen), die aber nicht in die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs / SAK eingehen und ihn damit unterschätzen. Einflussgrössen dieser Art sind: die Verfügbarkeit von
Fremdarbeitskräften, Maschinenringen und Lohnunternehmern, die im Berggebiet tendenziell geringer ist als im Talgebiet, ebenso wie die Verfügbarkeit von mitarbeitenden Familienarbeitskräften zur Erntezeit.
Artikel 10
Die Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft werden auf die wesentlichen Punkte reduziert. Diese sind:
Fahrdistanz zwischen den Zentren der beteiligten Betriebe: maximal 15 km;
Jeder der beteiligten Betriebe muss vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf 0,20 SAK ausgewiesen haben;
Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen für die Betriebsgemeinschaft tätig sein;
Schriftlicher Vertrag, aus dem ersichtlich wird, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr führen und das Geschäftsrisiko tragen.
Aufgehoben werden;
Beschränkung der ausserbetrieblichen Tätigkeit auf 75 Prozent;
Zulassung nur für unmittelbar vor dem Zusammenschluss 3 Jahre selbstständig geführte Betriebe;
Anforderungen an die Buchhaltung;
Anforderungen betreffend Nutzung von Ökonomiegebäuden und Überlassung von Tierbeständen und Flächen zur Nutzung;