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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Einleitung Anhörung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

Blattläuse im Kartoffelanbau zugelassen werden.

 Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Zur administrativen Vereinfachung sollen Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit werden,

wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

 Die Kürzungsbestimmungen der Direktzahlungen werden aufgrund der ersten Erfahrungen präzisiert und ergänzt.

 Für einen vorzeitigen Ausstieg aus der Verpflichtungs- oder Vertragsdauer bei der Biodiversität sollen keine Sanktionen folgen, wenn dieser Ausstieg im Jahr einer Beitragssenkung durch den Bundesrat erfolgt.

 Der Verzicht auf eine Sanktion wegen des Anbindens von mehr als 4 Monate alten RAUS-Kälbern wird verlängert.

Einzelkulturbeitrags- Aufhebung der Mindestliefermengen, die zur Erlangung47

verordnung, EKBV des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben not-(910.17) wendig sind:

 8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und

 6 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau.

Landwirtschaftliche Be-  Zur administrativen Vereinfachung soll der Begriff51

griffsverordnung, LBV Produktionsstätte gestrichen werden und die Anfor-(910.91) derungen für die Anerkennung und Definition der

Betriebs- und der Betriebszweiggemeinschaft reduziert werden.

 Damit Tierdaten von Equiden und Bisons ab 2018 von der TVD bezogen werden können, werden diese Kategorien angepasst.

 Die Regelungen für Kastanienbäume werden mit den anderen Hochstamm-Feldobstbäumen harmonisiert: Gepflegte Selven mit Edelkastanien (max. 50 Bäume pro ha) zählen zur Dauergrünfläche.

 Da ab 2017 Flächen mit einer Neigung von mehr als 50% und für Flächen mit einer Neigung von 35% bis 50% unterschieden werden, werden die SAK-Zuschläge angepasst.