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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Einleitung Anhörung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Blattläuse im Kartoffelanbau zugelassen werden.
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: Zur administrativen Vereinfachung sollen Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit werden,
wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Kürzungsbestimmungen der Direktzahlungen werden aufgrund der ersten Erfahrungen präzisiert und ergänzt.
Für einen vorzeitigen Ausstieg aus der Verpflichtungs- oder Vertragsdauer bei der Biodiversität sollen keine Sanktionen folgen, wenn dieser Ausstieg im Jahr einer Beitragssenkung durch den Bundesrat erfolgt.
Der Verzicht auf eine Sanktion wegen des Anbindens von mehr als 4 Monate alten RAUS-Kälbern wird verlängert.
Einzelkulturbeitrags- Aufhebung der Mindestliefermengen, die zur Erlangung47
verordnung, EKBV des vollen Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben not-(910.17) wendig sind:
8 Tonnen Zucker je Hektare im konventionellen und
6 Tonnen Zucker je Hektare im biologischen Anbau.
Landwirtschaftliche Be- Zur administrativen Vereinfachung soll der Begriff51
griffsverordnung, LBV Produktionsstätte gestrichen werden und die Anfor-(910.91) derungen für die Anerkennung und Definition der
Betriebs- und der Betriebszweiggemeinschaft reduziert werden.
Damit Tierdaten von Equiden und Bisons ab 2018 von der TVD bezogen werden können, werden diese Kategorien angepasst.
Die Regelungen für Kastanienbäume werden mit den anderen Hochstamm-Feldobstbäumen harmonisiert: Gepflegte Selven mit Edelkastanien (max. 50 Bäume pro ha) zählen zur Dauergrünfläche.
Da ab 2017 Flächen mit einer Neigung von mehr als 50% und für Flächen mit einer Neigung von 35% bis 50% unterschieden werden, werden die SAK-Zuschläge angepasst.