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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhörung Einleitung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)
Agrareinfuhrverord- Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln so-65
nung, AEV wie Kartoffelprodukten:
(916.01) Das aktuelle Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartof-
feln» wird in drei Teilzollkontingente unterteilt.
Die Anteile am (neuen) Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) sollen durch Versteigerung und bei Erhöhungen des Teilzollkontingents «nach der Reihenfolge der Zollanmeldungen» zugeteilt werden.
Das Teilzollzollkontingent „Saatkartoffeln“ soll dauerhaft um 1500 Tonnen erhöht werden.
Einfuhr von Speiseölen und –fetten:
Importe aus LDC (in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittene Länder) werden von der Erhebung des Garantiefondsbeitrags (GFB) zur Pflichtlagerfinanzierung befreit.
Um die entstehenden Einnahmenausfälle zu kompensieren, sollen die GFB auf den Speiseölen aus Nicht-LDC erhöht und deren Zollansätze im selben Ausmass gesenkt werden.
Einfuhr von Schnittblumen:
Anpassungen in Anhang 1 Ziffer 8, da ab 2017 auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) verzichtet wird (siehe VEAGOG).
Verordnung über die Tiefkühlgemüse:81
Ein- und Ausfuhr von Die Möglichkeit der vorübergehenden Zollkon-Gemüse, Obst und tingentserhöhung von Tiefkühlgemüse durch Gartenbauerzeugnis- das BLW gemäss Art. 10 Bst. a wurde bis heute sen, kaum in Anspruch genommen. Dieser Artikel VEAGOG wird aufgehoben.
(916.121.10) Schnittblumen:
Auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) wird ab 2017 verzichtet. Jede Einfuhr während der Kontingentsperiode kann innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen.
Obstverordnung Die beitragsberechtigten Obsttypen und die jeweili-87
(916.131.11) gen Beitragsansätze werden nicht mehr jährlich neu
bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt.
Pflicht zur Verwendung des mit Beiträgen verarbeiteten Obstes direkt in der menschlichen Ernährung; andere Verwendungszwecke sollen ausgeschlossen werden.