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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

Agrareinfuhrverord-  Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln so-65

nung, AEV wie Kartoffelprodukten:

(916.01)  Das aktuelle Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartof-

feln» wird in drei Teilzollkontingente unterteilt.

 Die Anteile am (neuen) Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) sollen durch Versteigerung und bei Erhöhungen des Teilzollkontingents «nach der Reihenfolge der Zollanmeldungen» zugeteilt werden.

 Das Teilzollzollkontingent „Saatkartoffeln“ soll dauerhaft um 1500 Tonnen erhöht werden.

 Einfuhr von Speiseölen und –fetten:

 Importe aus LDC (in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittene Länder) werden von der Erhebung des Garantiefondsbeitrags (GFB) zur Pflichtlagerfinanzierung befreit.

 Um die entstehenden Einnahmenausfälle zu kompensieren, sollen die GFB auf den Speiseölen aus Nicht-LDC erhöht und deren Zollansätze im selben Ausmass gesenkt werden.

 Einfuhr von Schnittblumen:

 Anpassungen in Anhang 1 Ziffer 8, da ab 2017 auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) verzichtet wird (siehe VEAGOG).

Verordnung über die  Tiefkühlgemüse:81

Ein- und Ausfuhr von  Die Möglichkeit der vorübergehenden Zollkon-Gemüse, Obst und tingentserhöhung von Tiefkühlgemüse durch Gartenbauerzeugnis- das BLW gemäss Art. 10 Bst. a wurde bis heute sen, kaum in Anspruch genommen. Dieser Artikel VEAGOG wird aufgehoben.

(916.121.10)  Schnittblumen:

 Auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) wird ab 2017 verzichtet. Jede Einfuhr während der Kontingentsperiode kann innerhalb des Kontingents, das heisst zum KZA, erfolgen.

Obstverordnung  Die beitragsberechtigten Obsttypen und die jeweili-87

(916.131.11) gen Beitragsansätze werden nicht mehr jährlich neu

bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt.

 Pflicht zur Verwendung des mit Beiträgen verarbeiteten Obstes direkt in der menschlichen Ernährung; andere Verwendungszwecke sollen ausgeschlossen werden.