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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

nössischen GUB/GGA-Register des BLW eingetragen. Das BLW hört dabei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als zuständige Bundesbehörde an.

Art. 1 Abs. 1 und 2

Abs. 1 und 2

Im ganzen Text, mit Ausnahme des Titels und Artikel 1 Absatz 1 und 2bis, wird der Ausdruck «landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse» ersetzt durch «Erzeugnisse», um der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 16a sowie Artikel 17a.

Art. 1a (neu)

Um zu präzisieren, welche waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnisse unter diese Verordnung fallen, wird sie um einen neuen Artikel 1a ergänzt. Als waldwirtschaftliche Erzeugnisse gelten Rundhölzer und als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte. Die weiteren Erzeugnisse ab der zweiten Verarbeitungsstufe gelten als Industrieprodukte und fallen unter die gestützt auf Artikel 50a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG1) erlassene Verordnung über die GUB und GGA für nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Art. 5 Abs. 1bis, Bst. a und Abs.1ter (neu)

Der Wortlaut von Absatz 1bis Buchstabe a wird an den Wortlaut des neuen Absatzes 1bis Buchstabe a angepasst, der einfacher formuliert wird.

Aufgrund der Struktur der Forstwirtschaft ist es notwendig, die Repräsentativitätskriterien mit einem neuen Artikel 1ter anzupassen. Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Repräsentativität des Produktionsvolumens (Bst. a) demnach auf der Grundlage der Waldfläche und nicht auf der Grundlage der produzierten Menge zu berechnen. Die übrigen Kriterien (Anteil Mitglieder und demokratische Organisation nach den Bst. b et c) wurden in Absatz 1ter übernommen. Der Begriff «Produzent» kann für waldwirtschaftliche Erzeugnisse nicht übernommen werden.

Art. 7 Abs. 1 Bst. c

Zur Beschreibung von waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen im Pflichtenheft weitere Parameter (namentlich physische, mechanische usw.) definiert werden, um die Merkmale des Erzeugnisses zu präzisieren.

Art. 11

Bei Einspruchsverfahren hört das BLW systematisch die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben an, bevor es einen Einspracheentscheid erlässt. Wird als Einsprachegrund geltend gemacht, die beabsichtigte Eintragung wirke sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus, ist das BLW nach dem bestehenden Artikel 11 Absatz 2 verpflichtet, auch das Institut für geistiges Eigentum (IPI) anzuhören. In der Praxis fordert das BLW aber wie bei Eintragungsgesuchen nach Artikel 8 Absatz 2 auch die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf. Diese Praxis soll

1 SR 232.11