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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

1 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Anga-

ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

1.1 Ausgangslage

Die GUB/GGA-Verordnung legt die Bedingungen für die Eintragung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe fest und regelt den Schutzumfang der damit verbundenen Rechte.

Die Änderung dieser Verordnung wurde notwendig aufgrund der Motion 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse», eingereicht von Nationalrat Laurent Favre, die den Bundesrat beauftragt, «eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche einen wirksamen Schutz der Bezeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht; dies soll anhand einer Eintragung im eidgenössischen Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (GUB/GGA-Register) geschehen». Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt. In der Folge wurde das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) angepasst und eine neue Bestimmung eingeführt (Art. 41a), um die nötige gesetzliche Grundlage für waldwirtschaftliche GUB/GGA zu schaffen.

Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Akkreditierung und Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen wird des Weiteren vorgeschlagen, zum einen das System der Akkreditierung zu ändern, indem diese künftig nicht mehr nach Bezeichnung sondern nach Produktkategorie erfolgen soll. Zum anderen sollen die Regeln über die Kontroll- und Aufsichtssysteme im Bereich der verschiedenen Bezeichnungen (Bio und Berg/Alp) in Einklang gebracht werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

 Die Umsetzung der vorgenannten Motion (vgl. Verordnungstitel, Ingress und Artikel 1, 2, 3, 4a, 5, 7, 11, 16, 16a, 17, 17a);

 Die Vereinfachung des Systems zur Akkreditierung der Zertifizierungsstellen, die auf dem Gebiet der GUB/GGA-Kontrolle tätig sind (vgl. Art. 19);

 Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu detailliert geregelt und die einzelnen Aufsichtstätigkeiten werden beschrieben (vgl. Art. 19, 19a, 21, 21b und 21c).

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art und betreffen die deutsche Fassung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel

Infolge der Motion 08.3247 muss der Geltungsbereich der GUB/GGA-Verordnung auf waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet werden. Der Verordnungstitel wird entsprechend angepasst.

Ingress

Der Verweis auf Artikel 41a des WaG wird eingefügt. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren zur Eintragung und zum Schutz der GUB und GGA nach dem LwG. Folglich wird das BLW auch die Gesuche für eine Eintragung als GUB oder GGA für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse behandeln. Die Bezeichnungen werden im eidge-