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Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 5 Seiten

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Waldverordnung AS 20…

b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.

Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.

Art. 59 Abs. 2

2Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.

IV

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1Anstelle der Kriterien nach Artikel 40a Absatz 1 kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten. [unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

2Anstelle der Kriterien nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j kann sich die Höhe der Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2019 erstellt, angeschafft oder wiederinstandgestellt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.

V

1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am … [2. Quartal] 2016 in Kraft.

2Die Änderung der Gebührenverordnung BAFU gemäss Ziffer III.2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

3Artikel 32, die Aufhebung des 5. Kapitels 2. Abschnitt (Art. 36-37), Artikel 66 Verweis Sachüberschrift sowie Absatz 3 und die Aufhebung des Reglements gemäss Ziffer II treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova