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Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 5 Seiten

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Waldverordnung AS 20…

Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung

(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2)

1Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen.

2Das BAFU erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien über die Voraussetzungen, den Inhalt, den Nachweis und die Qualitätssicherung der praktischen Weiterbildung.

3Die Kantone sorgen zusammen mit dem BAFU dafür, dass die benötigte Anzahl Plätze für die praktische Weiterbildung zur Verfügung steht.

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Art. 34 Arbeitssicherheit

(Art. 21a und 30)

1Die Kantone sorgen zusammen mit Fachorganisationen dafür, dass zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie für Landwirtinnen und Landwirte angeboten werden.

2Das BAFU erlässt eine Verordnung über Inhalt und Dauer dieser Kurse. Es regelt ausserdem die Anforderungen an die Ausbildungsanbieter sowie den Ausbildungsnachweis.

3Holzerntearbeiten im Wald beinhalten das Fällen, Rücken, Entasten, Entrinden und Einschneiden von Bäumen und Baumstämmen.

4Bei Holzerntearbeiten nach Naturereignissen ist der Arbeitssicherheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

5. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 36-37)

Aufgehoben

Art. 37a

(Art. 33 und 34)

1Das BAFU ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.

2Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:

a. im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;

b. die langfristigen Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten.

3Die WSL erhebt im Rahmen ihres Grundauftrags in langfristigen Forschungsprogrammen die Belastung des Waldökosystems.

4Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die jährliche Befragung der Forstbetriebe (schweizerische Forststatistik).

5Das BAFU informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.

4. Abschnitt: Holzförderung

[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]

Art. 37b Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz

(Art. 34a)

1Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz werden ausschliesslich im vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich gefördert.

2Unterstützt werden können insbesondere innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung die Datengrundlagen, die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten oder die Ressourceneffizienz verbessern, sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

3Informationen, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 40 Abs. 3

3Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.

Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes

(Art. 37a)

1Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach:

a. der Gefährdung der Waldfunktionen;

b. der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;

c. der Qualität der Leistungserbringung.

2Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.