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Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 5 Seiten

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Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)

Änderung vom … Entwurf vom 23.09.2015 / Anhörungsvorlage

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 2 Bst. a

2Massnahmen der Jungwaldpflege sind:

a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen;

Art. 28 Grundsätze

(Art. 26)

1Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch:

a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;

b. Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen.

2Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen richtet sich nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20102.

Art. 29 Aufgaben des Bundes

(Art. 26 und 27a Abs. 2)

1Das BAFU hat zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. es legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien zu Naturereignissen und Schadorganismen fest;

b. es koordiniert die Massnahmen der Kantone, die eine kantonsübergreifende Bedeutung haben;

c. es legt die Massnahmen der Kantone fest, sofern die Koordination nach Buchstabe b nicht ausreicht.

2Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben:

a. sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind;

b. sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können;

c. sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen.

Art. 30 Aufgaben der Kantone

(Art. 23 und 27 Abs. 1)

1Die Kantone sorgen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere für die folgenden Massnahmen:

a. die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen sowie waldbauliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer;

b. die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens;

c. die Bekämpfung von Schadorganismen durch Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung in bezeichneten Gebieten;

d. die Gebietsüberwachung, um neue Befallsherde von Schadorganismen rechtzeitig zu erkennen und deren Entwicklung zu verfolgen;

e. die geeignete Information der Öffentlichkeit, um eine Verschleppung von Schadorganismen in bisher verschonte Gebiete zu verhindern;

f. die Wiederbestockung nach Waldschäden.

2Sie erstatten dem BAFU auf Verlangen über die getroffenen Massnahmen Bericht.

Art. 31 Abs. 2

2Das Konzept umfasst forstliche Massnahmen, jagdliche Massnahmen, Massnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der Lebensräume sowie eine Erfolgskontrolle.

1 SR 921.01

2 SR 916.20

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