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Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 5 Seiten
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Waldverordnung AS 20…
3Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag an die Kosten beträgt höchstens 40 Prozent und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a und c.
4Die Abgeltungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau und den vom BAFU für den Waldschutz festgelegten Strategien und Richtlinien Rechnung tragen.
Art. 40b Abfindung für Kosten
(Art. 37b)
1Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
2Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu begründen.
3Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt.
4Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen 35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen.
Art. 41 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 4
(Art. 38 Abs. 1)
1Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:
b. Aufgehoben
e. der Anzahl Hektaren der ausserhalb von Waldreservaten auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Strukturen aufweisen (Biotopbäume);
4Aufgehoben
Art. 42
Aufgehoben
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und e−j sowie Abs. 4 bis 7
Waldbewirtschaftung
1Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:
a. für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungsanalyse einbezogen wird;
e. für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der Anzahl besuchter Kurstage;
f. für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl absolvierter Ausbildungstage;
g. für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
h. für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen: nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
i. für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
j. für die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
4Globale Finanzhilfen für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern werden nur gewährt, wenn in Fachkursen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit die Kursanbieter über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen.
5Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.
6Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.
[unter Vorbehalt Bereinigung Differenz Ergänzung WaG]
7Globale Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen werden nur gewährt, wenn eine kantonale Planung vorliegt, die Erschliessung den Anforderungen von Artikel 13a entspricht und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
Art. 44 Abs. 1 und 4
Aufgehoben