Vorlage
Vernehmlassung 2015/42: Änderung der Waldverordnung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Waldverordnung AS 20…
Art. 66 Verweis Sachüberschrift sowie Abs. 3
(Art. 50 und 51 Abs. 2)
3Um einen Forstkreis oder ein Forstrevier zu leiten, müssen Waldfachleute mit höherer Ausbildung über praktische Erfahrung im Vollzug von hoheitlichen Aufgaben sowie über ausgewiesene Kompetenzen für die nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen verfügen.
II
Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Reglement vom 2. August 19943 über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich wird aufgehoben.
III
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20084
Anhang 1
Identifikator 156: Aufgehoben
Identifikator 157: statische Waldgrenze SR 921.0 Art. 10 Abs. 2, 13; SR 921.01 Art. 12a
2. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20055
Anhang
ternationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO:
Ziff. 3a Bst. e Kontrollen von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss in- 1. Grundgebühr pro Containerladung200
2. Zuschlag bei Terminversäumnis100
3. Zuschlag bei Unterlassung der Anmeldung200
4. Zuschlag für nicht konforme Verpackungsmaterialien100
5. Zuschlag bei Befundfall pro Containerladung150
6. Zuschlag bei Befundfall pro Probeentnahme/Analyse350
3. Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20106
Art. 15 Abs. 3 und 4
3Das BLW kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
4Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann in seinem Zuständigkeitsbereich für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
Art. 50
Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40−40b der Waldverordnung vom 30. November 19927.
Art. 51 Abs. 2
2Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
b. andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.
Art. 52 Abs. 2
2Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für folgende Bereiche zuständig:
a. Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
3AS 1994 2085; 2006 5241; 2007 4477; 2012 3631