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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 4 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk)
vom Entwurf vom 17. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a. die Berechnung der anrechenbaren Kosten von Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF), die aufgrund betrieblicher Auswirkungen der Massnahmen entstehen;
b. die Zusicherung der Entschädigung für solche Kosten; sowie
c. die Auszahlung der Entschädigung für solche Kosten.
Art. 2 Anrechenbare Kosten
1Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch enstandenen Erlöseinbussen als anrechenbare Kosten im Sinne von Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.
2Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anrechenbar. Dies gilt nicht für Entschädigungen der anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstabe e EnV.
Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion
1Die Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
SR ..........
1 SR 730.01
2 SR 814.20
3 SR 923.0 2015–......