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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 4 Seiten

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a. Für jede Stunde werden die Produktionen des Wasserkraftwerks, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären, berechnet. Die Differenz zwischen den berechneten Produktionen entspricht der Produktionseinbusse.

b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionseinbussen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spotpreisen für Elektrizität an der Börse für das Marktgebiet Schweiz (Swissix-Preise) multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind dabei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen.

2Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 7, 7a oder 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19884 (EnG) erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energiepro-

duktion

1Die Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:

a. Für jede Stunde werden diejenigen Produktionen des Wasserkraftwerks berechnet, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären und die bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätten.

b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind dabei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen.

c. Der für das Geschäftsjahr aufsummierte Erlös ohne Sanierungsmassnahmen minus denjenigen mit Sanierungsmassnahmen entpricht der Erlöseinbusse.

2Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 7, 7a oder 28a EnG erhalten, können keine Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion geltend machen.

Art. 5 Zusicherung der Entschädigung

1Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 17d–17dquaterEnV. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit dem Gesuch um Entschädigung ein:

4 SR 730.0