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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 4 Seiten

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a. die Parameter für die Berechnung der Produktionen mit und ohne Sanierungsmassnahmen, entweder als konstante Werte oder als Funktionen in Abhängigkeit der tatsächlichen Zuflüsse mit Angabe von Mindest- und Höchstwerten;

b. den Nachweis, dass die Parameter aufgrund der Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen;

c. Angaben über die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten, basierend auf den im Rahmen des Nachweises nach Buchstabe b vorgenommenen Berechnungen für die letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre;

d. alle weiteren Angaben nach Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV.

2Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs erforderlich ist.

3Die nationale Netzgesellschaft definiert im Bescheid gemäss Artikel 17dterAbsatz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktionen des Wasserkraftwerks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.

4Sie kann die definierten Parameter nach frühestens fünf Jahren und wiederum für mindestens fünf Jahre neu definieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben. Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen die dafür nötigen Unterlagen liefern.

Art. 6 Auszahlung der Entschädigung

1Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 17dquinquiesund 17dsexiesEnV.

2Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17dterAbsatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt die nationale Netzgesellschaft die Entschädigungen jährlich aus.

3Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17d terAbsatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung folgendes:

a. Die nationale Netzgesellschaft bezahlt die Entschädigungen jährlich aus, erstmals ein Jahr nach dem durch den Inhaber gemeldeten Beginn der Umsetzung der Massnahmen.

b. Die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken übermitteln der zuständigen kantonalen Behörde alle fünf Jahre spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der in den vorangehenden fünf Geschäftsjahren entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1.