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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 4 Seiten

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c. Wenn nötig passt die nationale Netzgesellschaft die Entschädigungen aufgrund der Zusammenstellungen nach Buchstabe b jeweils für die kommenden fünf jährlichen Auszahlungen an.

d. Am Ende der Entschädigungsdauer übermitteln die Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde eine letzte Zusammenstellung der seit der letzten Anpassung der Entschädigung entstandenen jährlichen Kosten. Gestützt darauf erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Schlussabrechnung und leistet für zu tiefe Entschädigungen eine Nachzahlung oder fordert bereits bezahlte zu hohe Entschädigungen zurück.

4Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3.

5Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen ein.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation

Doris Leuthard