Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 5 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

Am 1. April 2015 beauftragte der Bundesrat das EFD, die Arbeiten zur Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) vom 19. März 20041 zu lancieren und dem Bundesrat bis Ende 2015 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten. Die Vorlage wurde aufgrund von Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene seit der globalen Finanzkrise sowie der Staatsschuldenlage im Euroraum notwendig. Sie sorgt dafür, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann. Am 18. Dezember 2015 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren. Dieses dauerte bis zum 11. April 2016.

Mit der Revision des WHG werden drei wesentliche Anpassungen angestrebt. Erstens soll die maximale Laufzeit für die Währungshilfe in systemischen Krisenfällen gemäss Artikel 2 WHG verlängert werden. Im Zusammenhang mit der globalen Finanzkrise hat der IWF vermehrt Programme mit längerer Ziehungs- und Rückzahlungsfrist vereinbart. Dies hat dazu geführt, dass der Währungsfonds beim Einholen von zusätzlichen Mitteln für den Krisenfall die Mitgliedsstaaten ebenfalls um längere Laufzeiten ersucht hat. Mit der Anpassung der Laufzeit gemäss Artikel 2 WHG wird sichergestellt, dass sich die Schweizer Währungshilfe wie in der Vergangenheit relativ eng an der gängigen Kreditvergabepraxis des IWF orientiert.

Zweitens soll die Bestimmung über die Finanzierung von Währungshilfe zugunsten ärmerer Länder gemäss Artikel 3 WHG allgemeiner gefasst werden. Ein Verweis auf das Finanzhaushaltgesetz (FHG; SR 611.0) soll die gegenwärtige Formulierung ersetzen. In der jetzigen Fassung ist in jedem Fall ein Verpflichtungskredit einzuholen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass wiederholt Beiträge geleistet wurden, die im Jahr des Entscheids auch zur Zahlung anfielen. Es ist daher vorgesehen, dass Verpflichtungskredite nur dann beantragt werden, falls über das Voranschlagsjahr hinaus wirkende Verpflichtungen eingegangen werden. Für Verpflichtungen, welche im gleichen Jahr eingegangen und honoriert werden, sind dem Parlament die Mittel gemäss Artikel 21 FHG im Rahmen der jeweiligen Botschaft zum Voranschlag oder zu den Nachträgen zur Genehmigung vorzulegen.

Drittens soll eine Beteiligung der SNB an der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG explizit vorgesehen werden. Der Bundesrat soll in diesen Fällen der SNB den Antrag stellen können, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 13 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, drei Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berg-

1 SR 941.13