Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 5 Seiten
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chen. Beide befürchten, dass Kredite ohne parlamentarische Genehmigung gesprochen würden.
3.3 Explizite Regelung der Beteiligung der SNB bei der Währungshilfe zu-
gunsten einzelner Staaten (Art. 6 Abs. 3 WHG)
Um eine Beteiligung der SNB an der Währungshilfe zugunsten einzelner Länder (wie jener der Stimmrechtsgruppe im IWF) explizit vorzusehen, soll neu in Art. 6 des WHG ein Absatz 3 eingeführt werden. Der Bundesrat könnte demnach der SNB künftig den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zugunsten einzelner Staaten gemäss WHG Art. 4 zu übernehmen. Als Sicherheit würde der Bund der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen garantieren.
Der Kanton Waadt, die SVP, die FDP, die CVP und der Schweizerische Gewerbeverband haben ihre Besorgnis über die mögliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der SNB geäussert. Sie verlangen entweder die Streichung des Absatzes oder die gesetzliche Verankerung der Unverbindlichkeit des Antrages an die SNB. Sie betonten die Notwendigkeit, dass die SNB einen solchen Antrag aus zureichenden Gründen ablehnen kann, insbesondere falls ihr gesetzliches Mandat und ihre Interesssen im Bereich der Geld- und Währungspolitik tangiert werden.
3.4 Weitere
Der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) begrüsste den Wegfall des Verbots der Bindung der Währungshilfe an Bezüge von Schweizerischen Gütern und Dienstleistungen, welcher mit der Streichung des Art. 2 Abs. 2 WHG einhergeht. Der sgv forderte dazu auf, dass bei der Vergabe von Darlehen oder Garantieverpflichtungen stets auf Schweizer Güter und Dienstleistungen hingewiesen wird oder dass andere Konditionalitäten zu Gunsten der Schweiz aufgestellt werden.