Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 5 Seiten
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gebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie interessierte Kreise einschliesslich der Verwaltung eingeladen.
Insgesamt sind elf Stellungnahmen eingegangen. Fünf davon (die Kantone Bern und Freiburg, die Sozialdemokratische Partei (SP), der Schweizerischer Gewerkschaftsbund und der Schweizerischer Städteverband) äusserten keine Bedenken. Weitere sechs Stellungnahmen (Kanton Waadt, die Schweizerische Volkspartei (SVP), die Freisinnig-Demokratische Partei (FDP), die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP), der Centre Patronal und der Schweizerische Gewerbeverband) formulierten Vorbehalte zu zwei der drei vorgesehenen Anpassungen.
3 Ergebnisse der Vernehmlassung
Die beantragte Revision wurde mehrheitlich unterstützt. In den Stellungnahmen wurde betont, dass die Schweiz als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung stark auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen ist. Die Revision soll sicherstellen, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann. Einige Stellungnahmen haben darauf hingewiesen, dass die Verlässlichkeit die Währungshilfe wichtig für die Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem und in den internationalen Finanzgremien ist.
3.1 Anpassung der Laufzeit für die Währungshilfe in systemischen Krisenfäl-
len (Art. 2 Abs. 3 WHG)
Die Anpassung der Laufzeit ist die wichtigste Änderung des Gesetzes, da sie sicherstellen soll, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann. Die Anhebung der maximalen Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen soll ermöglichen, dass sie in Übereinstimmung mit der gängigen Kreditvergabepraxis des IWF ist. Einzig die CVP sprach sich für eine maximale Laufzeit ohne Ausnahmen aus und verlangte die Streichung des Zusatzes «in der Regel» im Gesetz.
3.2 Ausrichtung der Währungshilfe zugunsten ärmerer Länder nach dem Fi-
nanzhaushaltgesetz (Art. 8 Abs. 2 WHG)
Die zweite Anpassung geht ebenfalls aus konkreten Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes hervor. Die gegenwärtige Formulierung in WHG Art. 8 sieht vor, dass für jede Beteiligung zugunsten ärmerer Länder ein besonderer Verpflichtungskredit notwendig ist. Laut Finanzhaushaltgesetz (FHG) Art. 21 ist ein Verpflichtungskredit einzuholen, falls Verpflichtungen eingegangen werden, die über das laufende Voranschlagsjahr hinausgehen. In der Praxis der Währungshilfe war es jedoch mehrmals so, dass kleinere, einmalige Zahlungen innerhalb des jeweiligen Voranschlagsjahres geleistet wurden. Die Gesetzesrevision sieht daher einen einfachen Verweis auf das FHG vor. Jedes Begehren würde weiterhin dem Parlament im Rahmen des Budgets oder der Nachträge vorgelegt. Grössere oder politisch bedeutsame Verpflichtungen würden wie bisher mit einer besonderen Botschaft dem Parlament vorgelegt.
Die SVP und der Schweizerische Gewerbeverband haben sich gegen die Anpassung des Finanzierungsartikels für Beteiligungen zugunsten ärmerer Länder ausgespro-