Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 5 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung (GwV)

1. Ausgangslage

Die Groupe d’action financière (GAFI) veröffentlichte im Februar 2012 die revidierten internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI-Empfehlungen). Mit dem am 12. Dezember 2014 von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389) wurden die revidierten GAFI-Empfehlungen in der

Schweiz auf Gesetzesstufe umgesetzt. Die dabei vom Parlament beschlossenen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) und des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) machen Ausführungsbestimmungen und Anpassungen auf Verordnungsebene notwendig. Namentlich obliegt es dem Bundesrat, die neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als CHF 100‘000 entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 8a und 15 nGwG), zu konkretisieren. Dazu soll eine neue Geldwäschereiverordnung (GwV) erlassen werden, in welche die bereits bestehende bundesrätliche Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071) integriert werden soll.

Die neue GwV ist in 3 Kapitel aufgeteilt: das erste Kapitel («Allgemeine Bestimmungen») regelt den Gegenstand der Verordnung und den Geltungsbereich. Für die Finanzintermediäre werden die entsprechenden Regelungen aus der VBF übernommen und  wo nötig  angepasst. Ergänzt werden die Bestimmungen zu Gegenstand und Geltungsbereich mit einer Regelung für die neu vom GwG erfassten Händlerinnen und Händler (Art. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwV). Im zweiten Kapitel («Finanzintermediäre») sind die Tätigkeiten der Finanzintermediäre geregelt. Auch hier werden die bestehenden Bestimmungen der VBF in die GwV überführt und teilweise angepasst. Im dritten Kapitel («Händlerinnen und Händler»)

werden schliesslich die Ausführungen zu den Sorgfalts- und Meldepflichten für die Händlerinnen und Händler geregelt. Im Anhang der Verordnung finden sich schliesslich die Änderungen der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) und der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23).

2. Anhörungsverfahren

Die Einladung an die interessierten Kreise erfolgte durch eine Pressemitteilung. Direkt angeschrieben wurden zudem verschiedene Verbände betroffener Kreise wie namentlich die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE), die Association romande des intermédiaires financiers (ARIF), der Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse), der Verband der Auslandsbanken in der Schweiz (VAS), die Verbände der Schweizerischen Kantonalbanken (VSKB) und der Schweizerischen Kreditbanken und Finanzierungsinstitute, der Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SVIG), die Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken (VAV), der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), das Forum SRO, der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF), der Organisme d'autorégulation des gérants de patrimoine (OAR-G), der Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT), der PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein, die Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure (auto-schweiz), der Verband freier Autohandel Schweiz (VFAS), Galerie Fischer Auktionen AG, der Verband Schweizerischer Auktionatoren von Kunst- und Kulturgut, der Handel Schweiz, der Kunsthandelsverband der Schweiz (KHVS), Verband Kunstmarkt Schweiz (VKMS), der Verband Schweizer Antiquare und Kunsthändler (VSAK), der Verband Schweizer Galerien, der Schweizer Bootbauer Verband, der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie, der Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU), economiesuisse, der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz), der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), der Schweizerische KMU-Verband (KMU Schweiz), der Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz (proFonds), Swiss Foundations, die Konferenz der Handelsregister-