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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

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Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom

10. Oktober 19971 (GwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär;

b. die Sorgfalts- und Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den Artikeln 8a und 9 Absatz 1bis GwG erfüllen müssen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, auch wenn sie ihre Dienstleistungen ausschliesslich im Ausland erbringen;

b. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, für die Personen in der Schweiz oder von der Schweiz aus berufsmässig im Rahmen einer Tätigkeit nach dieser Verordnung Geschäfte abschliessen oder die Finanzintermediäre rechtlich zu solchen verpflichten können.

c. Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

2 Sie gilt nicht für grenzüberschreitend tätige Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die für einzelne Geschäfte Personen aus dem Ausland in die Schweiz entsenden.

3 Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:

a. Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

SR ..........

1 SR 955.0

2015–......