Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 5 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung (GwV)

behörden, die Römisch-katholische Zentralkonferenz der Schweiz, der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), Travail.Suisse, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) und der Schweizerische Notarenverband (SNV) sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Eine Stellungnahme eingereicht haben: VSV, VSKB, SBVg, der Kanton Appenzell Innerrhoden (AI), die Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz (IG DHS), SGV, VFAS, das Bischöfliche Ordinariat Chur (BOC), VQF, Forum SRO, EXPERTsuisse, SAV mit SNV und der Selbstregulierungsorganisation SRO SAV/SNV (hiernach: SAV/SNV), VSGU, SGB, VKMS, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), ARIF, SVIG,

economiesuisse, der Centre Patronal (CP), die Fédération des Enterprises Romandes (FER), die VISCHER AG (VISCHER), die CMS von Erlach Poncet AG (CMS), die FINMA und die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).

Der VSV verweist auf die Stellungnahme des SGV und die economiesuisse schliesst sich im Übrigen der Stellungnahme der SBVg an. Der VQF und das Forum SRO haben die Stellungnahme zusammen erarbeitet.

3. Wichtigste Ergebnisse der Anhörung

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die allgemeinen Bemerkungen zur Vorlage betreffen vorwiegend die neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler nach GwV. Keiner der Anhörungsteilnehmer lehnt die Regelungen pauschal ab. Die Vorlage wird grundsätzlich begrüsst, wobei an verschiedenen Punkten Kritik geübt wird. Von SBVg und economiesuisse werden die Konkretisierungen der neuen Geldwäschereibestimmungen in GwV und MGwV als sachgerecht erachtet und begrüsst. Der IG DHS anerkennt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erachtet die Mittel jedoch als unverhältnismässig. Auch die FER bedauert den zusätzlichen Aufwand.

SGV, VSKB, SBVg und ARIF sind der Ansicht, dass die Begriffe in der GwV in Einklang mit der Begrifflichkeit der ebenfalls in Revision begriffenen GwV-FINMA stehen sollte. VQF, Forum SRO, economiesuisse und SVIG regen an, den Inhalt des FINMA-Rundschreibens 2011/01 (Finanzintermediation nach GwG) in die neue GwV zu integrieren. Der SGV bemängelt die Regulierungsfolgeabschätzung.

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der GwV

Art. 2 Geltungsbereich

CMS regt an, beim Geltungsbereich auch bei den Finanzintermediären nicht auf den Wohnsitz oder Sitz, sondern auf die Tätigkeit in der Schweiz abzustellen. Gemäss VISCHER ist der territoriale Geltungsbereich für die Händlerinnen und Händler zu präzisieren. Der IG DHS verlangt für Situationen, in denen keine Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen, Ausnahmen vorzusehen.

Art. 6 Weitere Tätigkeiten

Von mehreren Anhörungsteilnehmern wird verlangt, dass der Begriff der Sitzgesellschaft, wie er aus der VBF übernommen wurde, mit einer Ausnahme für Holdinggesellschaften und Gesellschaften mit namentlich ideellem, politischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Zweck ergänzt wird (SBVg, VSKB, VQF, Forum SRO, SGV, SVIG, economiesuisse).