Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 5 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung (GwV)
Art. 7 Allgemeine Kriterien
Die Erhöhung der Schwelle für die Definition der Berufsmässigkeit und betreffend die Berücksichtigung der Tätigkeit für nahestehende Personen wird überwiegend begrüsst (VQF, Forum SRO, SVIG, economiesuisse); lediglich ARIF spricht sich für die Beibehaltung der Schwelle von CHF 20'000 aus. Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen wird ersucht, bei der Definition der nahestehenden Personen auch die Konkubinatspartner zu erfassen (VQF, Forum SRO, economiesuisse, ARIF).
Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft
Dass für das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft (im Gegensatz zum Grundsatz in Artikel
7) auf eine Erhöhung der Schwelle für die Berücksichtigung der Tätigkeit für nahestehende Personen verzichtet werden soll, wird überwiegend abgelehnt (SGV, VSKB, SVIG, VQF, Forum SRO, economiesuisse, ARIF).
Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO
Bei einem Austritt oder Aussschluss aus einer SRO müssen Finanzintermediäre, um weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig zu sein, innert zwei Monaten bei einer anderen SRO um Beitritt oder die FINMA um einer Bewilligung ersuchen. Zur Wahrung dieser Frist soll neu generell auf die Einreichung des Gesuchs abgestellt werden. Diese neue klare Regelung wird begrüsst (VQF, Forum SRO, SVIG). Gemäss SAV/SNV sollte bei einem Ausschluss eines Finanzintermediärs für die Fristberechnung auf den rechtskräftigen Ausschlussentscheid abgestellt werden.
Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei
Bei der Pflicht der Händlerinnen und Händler, die Vertragspartei zu identifizieren, wird geltend gemacht, dass diese teilweise zu weit geht. Namentlich dürfe nicht auch die Identifikation einer allfälligen Stellvertreterin oder eines allfälligen Stellvertreters verlangt werden. Auch sollte die Identifikation bei Vertragsschluss erfolgen und nicht bei Abwicklung des Vertrages (SBVg, VQF, Forum SRO, economiesuisse, VSGU). Der VSGU verlangt, dass nur jene Angaben festgestellt werden müssen, die sich aus dem Pass ergeben.
VSGU und VKMS lehnen es ab, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den amtlichen Ausweis der Vertragspartei im Original oder in Kopie vorweisen muss.
Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung für den Fall, dass die Vertragspartei nicht gleichzeitig auch die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wird vom VSGU abgelehnt. Auch die Einführung eines Kundenformulars erachtet der VSGU als branchenuntypisch und unverhältnismässig.
Von SGV, VSKB, SBVg und ARIF wird angeregt, dass bei operativ tätigen juristischen Personen die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person identisch formuliert wird wie für die Finanzintermediäre.
SAV/SNV regen an, dass in der Verordnung explizit der Fall geregelt wird, dass eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform über keine wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des GwG verfügt.
Art. 19 Zusätzliche Abklärungen
Bei Artikel 19 wird insbesondere kritisiert, dass bei zwei Anhaltspunkten das Erkennen früherer Käufe derselben Person vorausgesetzt wird. In den meisten Fällen könne durch die involvierten Mitarbeiter nicht nachvollzogen werden, ob eine Person bereits vorher ähnliche Käufe getätigt hat (VSGU).