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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten

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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf

A3 Internationale Gremien und Abkommen mit Bezug zu invasiven gebietsfremden Arten (nicht abschliessend)

Biodiversitätskonvention Zentrale Bedeutung kommt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen

über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD; Biodiversitätskonvention) zu. Die Regelungen betreffen besonders die Problematik der invasiven gebietsfremden Arten, ohne Beschränkung auf bestimmte Arten oder Ökosysteme. Die CBD ist ein verbindliches Rahmenabkommen, das von der Schweiz unterzeichnet wurde und 1995 in Kraft trat. Im Rahmen der Global Invasive Alien Species Information Partnership59 soll der Informationsaustausch zu invasiven gebietsfremden Arten zwischen den beteiligten Parteien gefördert werden.

Berner Konvention Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden

Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, 1979 und 1982 durch die Schweiz ratifiziert) bezweckt, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten, vor allem wenn dies die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert. Das Übereinkommen hat in Europa einen hohen Stellenwert beim Schutz der biologischen Vielfalt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ansiedlung nicht-heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.

Im Rahmen der Berner Konvention werden u.a. Verhaltenskodizes zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten (z. B. Gartenbau60, Zoologische Gärten und Aquarien61) erarbeitet.

- AEWADie Schweiz ist auch Vertragspartei des Afrikanisch-Eurasische Wasservo-

gelabkommens (AEWA), ein internationales Abkommen im Rahmen der Bonner Konvention. AEWA beinhaltet auch Massnahmen zu nicht-einheimischen Arten (vgl. Art. III Abs. 2 Bst g).

CITES Das Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on International

Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) ist eine Handelskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen zum Ziel hat. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teile und Erzeugnisse ist je nach Gefährdungsgrad entweder verboten (Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung möglich. Das BLV ist die Vollzugsbehörde von CITES in der Schweiz.

Welthandelsorganisation Das WTO-Recht regelt den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und WTO Dienstleistungen. Hinsichtlich des Umgangs mit Schadorganismen spielt ins-

besondere das SPS-Abkommen (Sanitary and Phytosanitary Standard) der WTO eine wichtige Rolle, das zwischen den berechtigten Anliegen des Pflanzenschutzes und dem Postulat des Freihandels bzw. des Verbots unzulässiger Handelshemmnisse regelnd vermittelt.

Pflanzenschutz-Überein- Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Prokommen IPPC tection Convention, IPPC) ist ein unter der Trägerschaft der FAO (Food and

59 http://giasipartnership.myspecies.info/

60 http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/nature/bern/ias/Documents/Publication_Code_en.pdf

61 https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2176840&SecMode=1&DocId=1943806&Usage=2