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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
Massnahme 3-1.2 «Umsetzung der Handlungspflicht zur Eindämmung ausgewählter invasiver gebietsfremder Arten»
Beschreibung Bund, Kantone, Gemeinden sowie Grundstückseigentümer bzw. -bewirt-
schafter führen Bekämpfungsmassnahmen zur Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten nach den rechtlichen Bestimmungen und gemäss Zielvorgabe (ab Stufe C gemäss Stufenkonzept Kapitel 3.1; vgl. Massnahme 1- 4.1) auf den in ihrem Besitz bzw. ihrer Zuständigkeit befindlichen Flächen selbständig und konsequent durch. Sie stützen sich dabei auf die allgemeinen Empfehlungen aufgrund wissenschaftlicher Grundlagen (vgl. Massnahme 1-1.1).
Bei Unterlassung durch den Grundstückseigentümer bzw. -bewirtschafter lässt die zuständige Behörde nach schriftlicher Ermahnung die erforderlichen Massnahmen zur Eindämmung zu Lasten des betreffenden Eigentümers durchführen.
Die koordinierte und konsequente Umsetzung der Handlungspflicht ist eine Voraussetzung für die Eindämmung ausbreitungsstarker invasiver gebietsfremder Arten. Bei erfolgreicher Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen können Folgekosten in bedeutend höherem Ausmasse (siehe Kapitel
1) vermieden werden.
Verantwortlich Grundstückeigentümer bzw. -bewirtschafter
(Federführung)
Miteinzubeziehende Betroffene kommunale und kantonale Fachstellen, BAFU
Akteure
Umsetzung/ - Informationen zur Handlungspflicht im Rahmen der Sensibilisierung Instrumente der Bevölkerung über invasive gebietsfremde Arten und deren Aus-
wirkungen (vgl. Massnahme 2-1.4)
- Verbreitung der relevanten Information zur Handlungspflicht an die kantonalen und kommunalen Fachstellen via nationale Informations- und Koordinationstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) sowie kantonale Fachstellen (vgl. Massnahmen 1-2.3)
Anpassungsbedarf Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Stufenkonzept
und deren erforderlicher Bestimmungen hinsichtlich Arten ab Stufe C erforderlich
Entscheidungs- Anpassung Rechtsgrundlagen
bedarf
Zusätzlicher Der Mehraufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst nach - Finanzbedarf und in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der Anpassung der
Rechtsgrundlagen umgesetzt werden können, wird erst mit dem ausge-
Zusätzlicher
arbeiteten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausgewiesen
Personalbedarf
und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden können.
Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen
zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht (vgl. Massnahme 2-2.5)
- Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinationstätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1- 2.1)
Meilensteine
Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen laufend.