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Vernehmlassung 2015/56: Gesamtschau Sportförderung des Bundes · 42 Seiten

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den eidgenössischen Finanzhaushalt [FHG] i.V. mit Art. 28 der Verordnung vom 5. Dezember 200875 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes [VILB]).

3 Methodisches Vorgehen

3.1 Kostenermittlung

3.1.1 Bestehende Bauten

Zustandstypologie

Im Rahmen des vorliegenden Konzepts wurde der Zustand der bestehenden Gebäude nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund werden die Aufwendungen für Unterhalt und die Veränderungen der bestehenden Gebäude auf jährliche Kosten umgelegt, wie sie auch bei der internen Vermietung der jeweiligen Immobilien weiterverrechnet werden.

Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Anschaffungs- und Neuwert eines Gebäudes (Bewertungsstand BBL 2007); dieser ist auf dem heutigen Stand indexiert (Espace Mittelland, Hochbau, Grundlage April 2007, 117.5; Vergleichswert April 2014, 124.1). Die indexierten Anschaffungs- und Neuwerte sind auf die von der Eidg. Finanzverwaltung vorgegebenen maximalen Abschreibungsdauern linear verteilt.

Die Unterhalts- und Veränderungskosten sind auf die Abschreibungsdauer gemäss Handbuch für Haushalts- und Rechnungsführung in der Bundesverwaltung (HH+RF EFV, Kapitel 5, Seite 27) ausgelegt. Gestützt auf die Vorgaben des Handbuchs wurden die Gebäude unterschiedlichen Gebäudetypen mit je eigenen Abschreibungsdauern zugewiesen:

- 1 – Wohnen 50 Jahre (40 -) 50 Jahre

- 2 – Unterricht, Bildung und Forschung (35 -) 40 Jahre

- 3 – Industrie und Gewerbe (20 -) 35 Jahre

- 4 – Land- und Forstwirtschaft (30 -) 40 Jahre

- 6 – Handel und Verwaltung (20 -) 40 Jahre

- 9 – Kultus 50 Jahre

- 11 – Gastgewerbe und Fremdverkehr (30 -) 35 Jahre

- 12 – Freizeit, Sport, Erholung (25 -) 30 Jahre

- 13 – Verkehrsanlage (20 -) 35 Jahre

Auf dieser Basis wurden für die bestehenden Gebäude die erforderlichen finanziellen Mittel für folgende Massnahmen berechnet:

3.1.1.1 Unterhalt

Die jährlichen Unterhaltskosten werden nach Massgabe des Mietermodells gemäss Handbuchs HH+RF EFV mit 1.5% des Anschaffungswerts aufgerechnet. Diese Kategorie beinhaltet - gemäss SIA 469 - folgende Massnahmen:

- Instandhaltung: Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige

Massnahmen

- Instandsetzung: Wiederherstellen der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für eine

festgelegte Dauer

- Erneuerung: Wiederherstellen eines gesamten Bauwerks oder Teilen desselben in einen

mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand

Mit Unterhaltsmassnahmen werden weder Veränderungen der Nutzung realisiert, noch wird der ursprüngliche Wert (Neubauwert) eines Bauwerkes verändert. Der Unterhalt umfasst die Instandhaltung und die Instandsetzung/Erneuerung.