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Vernehmlassung 2015/56: Gesamtschau Sportförderung des Bundes · 42 Seiten

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2 Rahmenbedingungen

2.1 Das Primat der Privatinitiative

Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport ist in erster Linie eine Aufgabe privater Trägerschaften, namentlich der Sportverbände und Sportvereine. Bund, Kantone und Gemeinden werden dann tätig, wenn die Privatinitiative nicht genügt oder wenn das staatliche Engagement deutliche Effizienz- und Effektivitätsgewinne bringt.

Gemäss diesen Grundsätzen der Subsidiarität ist auch das NASAK-Programm konzipiert. Im Rahmen dieses Programms ist der Bund nicht Hauptakteur beim Bau nationaler Sportanlagen, sondern vielmehr Förderer und Unterstützer privater, kantonaler oder kommunaler Projekte. Gemeinden, Kantone und private Investoren sorgen für bedarfsgerechte Angebote in ihrem Wirkungsbereich. Der Bund leistet subsidiär Finanzhilfen, wenn es darum geht, über den lokalen und regionalen Bedarf hinausgehende Sportanlagen von nationaler Bedeutung zu realisieren.

In verschiedenen Bereichen des Breiten- und Leistungssports fehlt es allerdings ganz oder teilweise an solchen Initiativen, weshalb staatliches Engagement nach den Prinzipien der Subsidiarität zum Tragen kommt. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung im Sport, das Kurswesen im Breitensport und die Trainingsinfrastruktur für den Leistungssport. Vor diesem Hintergrund wurden die Sportzentren des Bundes in Magglingen und Tenero geschaffen.

2.2 Zuständigkeiten und Mittelzuteilung

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sorgt für das zivile Immobilienmanagement des Bundes und damit auch für die Immobilien des BASPO. Letzteres ist für die Anmeldung von Immobilienbedürfnissen, die Erstellung von Betriebs- und Nutzungskonzepten sowie für die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Nachweise zuständig.

Im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan sind derzeit für die Standorte Magglingen und Tenero 10 Millionen Franken pro Jahr eingestellt (Investitionsausgaben BBL: „Zivile Bauten“). Dieser Betrag steht sowohl für die Wert- und Funktionserhaltung als auch für Neuinvestitionen zur Verfügung. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass aufgrund des Umfangs des Immobilienbestandes mit 10 Millionen Franken namentlich werterhaltende Massnahmen (Unterhalt) finanziert werden können. Demgegenüber können bauliche Veränderungen (Anpassungen, Umbauten und Erweiterungen) an den bestehenden Gebäuden nicht mit diesen Mitteln finanziert werden.

2.3 Wirtschaftlichkeit

Sportanlagen stehen im Dienst der Sportförderung und können nur beschränkt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. So ist es im Bereich des Breiten- und Leistungssports kaum möglich, für die Benützung der Sportanlagen kostendeckende Preise zu erzielen. Sportvereine werden ehrenamtlich geführt und verfügen generell über knappe finanzielle Ressourcen. Ziel der Sportförderung ist es, die Zugangsschwelle im Breitensport tief zu halten und damit auch die Mitgliederbeiträge entsprechend günstig festzulegen. Das ist vor allem im Kinder- und Jugendsport ein zentrales Anliegen.

Auf der anderen Seite sind Bau und Betrieb von Sportanlagen kostenintensiv. Aus diesem Grund sind die nationalen Sportverbände nicht in der Lage, eigene Leistungszentren zu realisieren und zu betreiben. Eine Sportanlage wirtschaftlich zu betreiben, heisst daher bei realistischer Betrachtung: deren maximale Nutzung durch den Breiten- und Leistungssport sicherzustellen. Dabei bestehen hinsichtlich der Nutzbarkeit der Anlagen grosse Unterschiede: Ein Fussballfeld sollte pro Woche nicht länger als 14-16 Stunden beansprucht werden, während eine Halle mit gewissen Einschränkungen pro Tag rund 18 Stunden genutzt werden kann.