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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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ARTIKEL 3

Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustauschüber Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:

(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären

Informationsquellen ausgeschöpft hat.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:

i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;

AMP/CH/EU/de 97