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Vernehmlassung 2015/6: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 6 Seiten
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Art. 28 Abs. 2
2Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 29 Abs. 2
2Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l
1Von den Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18-29 kann unter Einhaltung der Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) abgewichen werden, um:
l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 AsylG5), vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
Art. 42 Abs. 2bis
2bisBei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 43 Abs. 1bis
1bisBei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 44 Abs. 2
2Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 45 Abs. 2
2Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
Art. 48 Abs. 1bis
1bisBei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen zudem die Höchstzahlen und Kontingente (Art. 17a) eingehalten werden.
5 SR 42.31